Liebe Mandanten, aufgrund der bereits aktuell schwierigen Situation und der nicht abschätzbaren wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise versucht der Gesetzgeber im Augenblick alles, um zum einen die humanitären Herausforderungen zu schultern und zum anderen die sich daraus resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen so gut wie möglich abzufedern. Wir möchten Ihnen folgend einen kurzen Überblick über die aktuellen Möglichkeiten geben, welche Sie haben, um den Auswirkungen der Krise entgegenwirken zu können:

Letzte Aktualisierungen:

  • 07.07.2020 - Überbrückungshilfen
  • 30.04.2020 - Unternehmer und Selbständige - pauschaler Verlustrücktrag
  • 30.04.2020 - Unternehmer und Selbständige - Umsatzsteuersenkung für Gastronomie
  • 16.04.2020 - Lohnabrechnungen - diverse Erleichterungen
  • 16.04.2020 - Finanzielle Staatshilfen - Stundung von SV-Beiträgen
  • 02.04.2020 - Unternehmer und Selbständige - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  • 02.04.2020 - Unternehmer und Selbständige - Grundsicherung
  • 02.04.2020 - Finanzielle Staatshilfen - Stundung von Zahlungsverpflichtungen
  • 28.03.2020 - Finanzielle Staatshilfen - Soforthilfen
  • 28.03.2020 - Unternehmer & Selbstständige - Grundsicherung

Steuerliche Entlastungsmöglichkeiten

Herabsetzung der Vorauszahlungen - Beantragung möglich

Die Herabsetzung der quartalsweisen laufenden Vorauszahlungen für Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer sind derzeit ohne Probleme möglich. Auch eine Rückerstattung der bereits geleisteten Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist möglich. Sollte das für Sie von Interesse sein, sprechen Sie uns gerne an.

Steuerstundungen - Beantragung möglich

Steuernachzahlungen aus Einkommensteuer und Körperschaftsteuer der Vorjahre können vorerst bis zum 31.12.2020 gestundet werden. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Zahlungsaufschub und nicht um einen Zahlungserlass. Bitte beachten Sie, dass Gewerbesteuernachzahlungen  durch die krisenbedingten Erleichterungen derzeit nicht eingeschlossen sind. Auch Umsatzsteuerzahlungen und Lohnsteuerzahlungen können generell nicht gestundet werden. Sollten Sie eine Steuernachzahlung stunden wollen, sprechen Sie uns gerne an.

Rückzahlung der Umsatzsteuersondervorauszahlung - Beantragung teilweise möglich

Einige Bundesländer zahlen auf Antrag die geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Jahr 2020 wieder aus. Hamburg gehört derzeit auch schon dazu. Sollte das für Sie von Interesse sein, sprechen Sie uns gerne an. Bitte bedenken Sie jedoch auch hier, insofern Sie für das Jahr 2021 erneut eine Dauerfristverlängerung wünschen und sich diese für 2020 auszahlen lassen, sowohl die Umsatzsteuer für 12/2012 als auch Sondervorauszahlung für 2021 zum 10.02.2021 zusammen fällig werden und so einen Liquiditätsengpass auslösen können.

Fristverlängerung - Beantragung möglich

Das Bundesfinanzministerium hat verkündet, das Fristverlängerungen für bislang aufgrund der Krise nicht eingereichte Steuererklärungen für 2018 möglich sind. Die Fristverlängerung ist möglich und zeitlich begrenzt bis zum 31.05.2020.
Darüber hinaus sind Schätzungen der Werte für die einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen möglich. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, insofern es Ihnen aufgrund der Krise nicht möglich ist die Unterlagen für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht einzureichen.

Vollstreckungsaufschub - Beantragung möglich

Sollten Sie aufgrund von Zahlungsengpässen in Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes geraten, besteht die Möglichkeit diese aktuell auszusetzen.

Finanzielle Staatshilfen

Überbrückungshilfe (nicht zurückzuzahlender Zuschüsse) - Beantragung möglich ab Juli 2020

Zur Förderung von kleinen und mittleren Betrieben sowie Freiberuflern können ab sofort Überbrückungshilfen beantragt werden. Die Überbrückungshilfen sind nicht rückzuzahlende Zuschüsse des Staates. Mit den Hilfen sollen Unternehmen anteilig die Fixkosten des Unternehmens abgenommen werden. Förderungsberechtigt sind Unternehmen deren Umsatz im April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr um mehr als 60% eingebrochen sind.Die Förderung ist gestaffelt nach der der Höhe des Umsatzrückganges:

Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt pro Monat:

Die Förderung ist zudem nur möglich, wenn der Umsatzrückgang in den Fördermonaten mindestens 40% gegenüber dem Vorjahr beträgt. Die Beantragung hat zwingend über den Steuerberater zu erfolgen.

Soforthilfen (nicht zurückzuzahlender Zuschüsse) - Beantragung möglich

Zur Förderung von kleinen und mittleren Betrieben sowie Freiberuflern mit akuten Liquiditätsengpässen können ab sofort nicht rückzahlbare Zuschüsse beantragt werden. Die Beantragung ist, aus unserer Sicht, an sehr enge Anspruchsvoraussetzungen geknüpft. Allgemein entstand der Eindruck, dass alle Unternehmen die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind kostenloses Geld erhalten können.
Dies ist nicht der Fall!
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit akuten Liquiditätsengpässen. Das bedeutet, dass Ihre liquiden Mittel aktuell nicht ausreichen um Ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten zu tilgen. Zudem muss der Liquiditätsengpass durch die aktuelle Corona-Krise ausgelöst worden sein.Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach Ihre Unternehmensgröße und dem Bundesland.
Weiterführende Informationen zur Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) finden Sie in dem verlinkten Informationsblatt.

Weiterführende Informationen:

Überbrückungsdarlehen - Beantragung möglich

Zur Überwindung einer finanziellen Schieflage ist es möglich, einen Kredit zu bekommen. Zusammen mit der Hausbank und der Staatsbank KfW soll das Bewillungsverfahren für Überbrückungskredite beschleunigt werden. Falls erforderlich sprechen Sie bitte mit Ihrer Hausbank über die Möglichkeiten und Konditionen von Überbrückungskrediten. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf sollen Überbrückungskredite und staatliche Bürgschaften ohne großen bürokratischen Aufwand möglich sein. Wichtige Voraussetzung ist, dass es nicht bereits zum 31.12.2019 finanziellen Schwierigkeiten gab.

Weiterführende Informationen:

Stundung von Zahlungsverpflichtungen - jederzeit möglich

Mietverbindlichkeiten:
Mieten sind neben Personal bei vielen Betrieben die höchsten Fix-Kostenpositionen. Die Stadt Hamburg hat seine städtischen Gewerbeflächenvermieter angewiesen, nach Antrag eine Stundung der Miete von bis zu 3 Monaten zuzustimmen. Städtische Vermieter sind Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG. Zudem wurde von der Bundesregierung beschlossen, dass für den Zeitraum von April bis September der Mietausfall kein Kündigungsgrund darstellt. Vermieter können für die Nichtzahlung jedoch Verzugszinsen und ggfs. Schadenersatzleistungen fordern.

Darlehensverbindlichkeiten:
Für Verbraucherdarlehen besteht ein Leistungsverweigerungsrecht zeitlich befristet bis 30.06.2020. Das Leistungsverweigerungsrecht ist als Zahlungsaufschub anzusehen. Die Nichtzahlung in diesem Zeitraum begründet keinen Kündigungsgrund. Diese Erleichterungen gelten für Kleingewerbetreibende (kleine Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 3 Millionen Euro).

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist mit einem formlosen Antrag möglich. Eine Stundung ist zulässig soweit andere Hilfsmaßnahmen wie (Soforthilfen / Förderkredite / Kurzarbeit) nicht ausreichen um die nötige Liquidität zu erhalten.

Weiterführende Informationen:

Lohnabrechnung

Kurzarbeitergeld - Beantragung möglich

Arbeitgeber können sich die Kosten der vom Arbeitnehmer nicht geleisteten Arbeitsstunden von der Arbeitsagentur in Form von Kurzarbeitergeld erstatten lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitarbeiter vorher Ihre Überstundekontigente verbraucht und Ihren Urlaub weitestgehend verbraucht haben. Bitte sprechen Sie dazu ggfs. mit einem Arbeitsrechtler, da wir die arbeitsrechtlichen Aspekte leider nicht überblicken können und dürfen. Kurzarbeitergeld für den Arbeitsausfall der Mitarbeiter kann bis zu 100 % erfolgen. Jedoch ist Kurzarbeit für sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschlossen.

Kurzarbeitergeld - Berechnung

Die Berechnung vom Kurzarbeitergeld ist abhängig von den geleisteten Stunden. Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden werden, wie bisher, ganz normal abgerechnet. Ausgefallene Arbeitsstunden werden mit der Lohnabrechnung anteilig ausgerechnet und ausbezahlt und im Nachgang von der Arbeitsagentur erstattet:

Falls gewünscht haben Sie die Möglichkeit einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu zahlen, um den Einnahmenausfall des Mitarbeiters zu kompensieren.

Kurzarbeitergeld - Vorgehen

Minijobber – 450 Euro Grenze

Aufgrund von unvorhersehbarer Mehrarbeit durch Corona kann muss die 450 Euro Grenze nicht eingehalten werden. Ursächlich für die Mehrarbeit muss jedoch ein unvorhersehbares Ereignis sein.

Kurzfristige Beschäftigungen:
Die Grenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen wurden für die Zeit vom 01.03.2020 – 31.10.2020 angehoben. Eine kurzfristige Beschäftigung kann nun angenommen werden, wenn eine Tätigkeit wie bisher nicht berufsmäßig ausgeübt wird und die Tätigkeit nicht länger als 5 Monate oder 115 Tage ausgeübt wird.

Studentische Hilfkräfte:
Während der Zeit der Schließung von Universitäten und Fachhochschulen muss die 20 Wochenstundengrenze nicht eingehalten werden.

Steuer- und Sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen

Arbeitgeber können Arbeitnehmern im Jahr 2020 eine Steuer- und Sozialversicherungsfreie Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro für besondere unverzichtbare Leistungen zahlen.

Weiterführende Informationen:

Unternehmer & Selbstständige

Pauschaler Verlustrücktrag - Beantragung möglich

Unternehmen die im aktuellen Jahr aufgrund von Corona mit einem Verlust rechnen müssen, haben die Möglichkeit eine pauschalen Verlustrücktrag zu beantragen, um so bereits geleistete Steuerzahlungen für das Jahr 2019 durch einen Verlustrücktrag erstattet zu bekommen. Der Verlustrücktrag kann bis zu 15% der Besteuerungsgrundlage des Jahres 2019 erfolgen.

Geschäftsführergehalt herabsetzen - jederzeit möglich

Eine Anpassung bzw. Herabsetzung der Geschäftsführergehälter ist aktuell jederzeit möglich. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Verdienstausfall durch Corona-Quarantäne - Beantragung möglich

Sollten Sie als  Selbstständiger / Freiberufler selbst aufgrund einer Corona-Quarantäne  gemäß dem Infektionsschutzgesetz einem Tätigkeitsverbot unterliegen, besteht die Möglichkeit, den Verdienstausfall entschädigen zu lassen. Der Verdienstausfall kann bis zu 6 Wochen gezahlt werden, danach greift ein möglicher Krankengeldanspruch.

Grundsicherung für Selbstständige - Beantragung möglich

Der Zugang zur Grundsicherung (ALGII) für Selbstständige wird für das nächste halbe Jahr vereinfacht. Es wird vorübergehend keine Vermögensprüfung erfolgen und das angemessene Vermögen (60.000 € für den/die Antragsteller*in, plus 30.000 € pro weiteres Haushaltsmitglied) wird nicht angerechnet werden, Miet- und Heizkosten für die Wohnung werden für Neuanträge bei der Arbeitsagentur aufgrund der Corona-Krise in voller Höhe übernommen. Die Höhe der Mietaufwendungen ist dabei irrelevant.

ACHTUNG: Die Anrechnung der eigenen Einkünfte bei der Bedürftigkeitsprüfung bleibt unverändert bestehen.

Grundsicherung für Selbstständige - ab sofort in Kraft

Zur Vermeidung massenhafter Unternehmensinsolvenzen wird die Insolvenzantragspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit ab dem 01.03.2020 bis zunächst 30.09.2020 außer Kraft gesetzt. Voraussetzung ist, dass die Ursache der Zahlungsunfähigkeit in der Corona-Krise liegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht bereits vor dem 31.12.2019 bestand.

Geschäftsführer müssen somit nicht fürchten, wegen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen persönlich haftbar gemacht zu werden.

Umsatzsteuersenkung für Gastronomieumsätze - ab sofort in Kraft

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% für die Abgabe von Speisen in Restaurants.